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§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
a) Der Verband führt den Namen " Deutscher – DJ - Verband " "DDJV"

b) Sitz des Verbandes, Verwaltungssitz (Geschäftsstelle):

AKU Event-Promotion-Consulting UG (haftungsbeschränkt)

Geschäftsführer: Andreas Kusch

Mommsenstraße 22

45144 Essen


§ 2 Partner
Mitglieder heißen in diesem Verband Partner

§ 3 Zweck des Verbandes
Der Verband bezweckt den partnerschaftlichen Zusammenschluss von Discjockeys auf Bundesebene mit dem Ziel, ideelle und berufliche Belange von Discjockeys zu vertreten. Der Zweck des Verbandes ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband betätigt sich nicht parteipolitisch und ist überkonfessionell. Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch:

a) Imagepflege
Es ist das erklärte Ziel des Verbandes, durch intensive Öffentlichkeitsarbeit das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit und in der Branche zu erhöhen.

b) Aus - und Weiterbildung
Die Aus - und Weiterbildung seiner Partner ist eines der wichtigsten Ziele des Verbandes und soll durch entsprechende Maßnahmen, wie Referate, Seminare etc. gewährleistet werden.

c) Information der Verbandspartner
Die kaum noch überschaubare Flut von neuen Verordnungen einerseits, beziehungsweise technischen Richtlinien andererseits, macht eine möglichst umfassende und schnelle Information der Verbandspartner über alle sie betreffenden Belange erforderlich. Hierzu sollen alle technischen Möglichkeiten, u.a. die modernen Medien, genutzt werden.

d) Trendsetting
Der geschäftliche Erfolg der Branche hängt in sehr weitem Umfang vom rechtzeitigen Erkennen von Trends und Markttendenzen ab. Der Verband sieht eine seiner Aufgaben darin, Trends frühzeitig zu erkennen und seine Partner frühzeitig zu informieren.


e) Wettbewerbsüberwachung

Werden Aktivitäten auf dem Markt beobachtet, die eindeutig gegen die Regeln des fairen und freien Wettbewerbs verstoßen, betrachtet es der Verband als seine Aufgabe, den Markt laufend auf Wettbewerbsverstöße zu untersuchen, auf die Wettbewerbssünder zur Einhaltung der Wettbewerbsspielregeln einzuwirken und, falls dies nicht hilft, geeignete rechtliche Schritte bis notfalls zur einstweiligen Verfügung zu unternehmen.

f) Interessenvertretung gegenüber Messen und Medien
Der Verband soll die Interessen seiner Partner bezüglich Messen, Medien und Events koordinieren.

g) Gemeinsame Werbemaßnahmen
Um die genannten Ziele möglichst kostensparend zu verwirklichen, kann der Verband gemeinsame Werbemaßnahmen seiner Partner initiieren, in deren Auftrag durchführen und deren Effizienz überwachen.

h) Kontaktpflege zu anderen Verbänden
Der Verband soll den Gedankenaustausch und die Kontakte zu anderen Verbänden der Branche im In - und Ausland pflegen, um Interessen, die er mit diesen
gemeinsam hat, möglichst effektiv in die Realität umzusetzen.

§ 4 Allgemeines zur Partnerschaft

Die Partnerschaft ist freiwillig. Sie setzt die Volljährigkeit voraus. Partner können aus - schließlich Gewerbetreibende, Freiberufler und Angestellte aus den Bereichen "DJ, Musik, Show und Entertainment" sein. Partner sind natürliche Personen, die nachfolgende Kriterien erfüllen:

a)Bewerberkreis
Die Partnerschaftsbewerber müssen auf dem Gebiet " DJ , Musik, Show & Entertainment" oder branchenbezogener Gewerbe tätig sein. Der schriftliche Antrag auf Partnerschaft ist an die Geschäftsstelle unter Beifügung der unter b) bis d) geforderten Unterlagen zu richten.

b) Branchenzugehörigkeit
Bewerber um die Partnerschaft müssen nachweislich  einschlägig in der Branche tätig sein. Bei festangestellten  Discjockeys ist auch die Anerkennung von Tätigkeitsaufstellungen oder  Nachweisen durch den Betreiber der Diskothek möglich.

c) Gewerbeanmeldung

Die Bewerber müssen mit dem Aufnahmeantrag eine Kopie ihrer Gewerbeanmeldung bzw. bei Angestellten eine Tätigkeitsaufstellung oder einen Tätigkeitsnachweis vorlegen.
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d) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Partnerschaft
Die Partnerschaft wird durch Aufnahme nach Antrag erworben. Die Antragsstellung muss schriftlich auf dem Antragsformular des Verbandes unter Beifügung der dort angegebenen Nachweisunterlagen an die Geschäftsstelle erfolgen. Der Geschäfts- führer entscheidet über die Aufnahme.  Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Geschäftsstelle ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben. Entscheidet sich der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsstelle für die Aufnahme des Bewerbers als neuen  Partner, enthält die schriftliche Mitteilung den Tag des Beginns der Partnerschaft. Sollte ein Partner während seiner Verbandspartnerschaft sein Gewerbe abmelden oder seinen Anstellungsvertrag kündigen oder gekündigt bekommen, so hat er dies der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen. Die endgültige Aufnahme als entsprechender Partner ist erst erfolgt, wenn der anteilige Mitgliedsbeitrag für den restlichen Zeitraum des Geschäftsjahres auf dem Verbandskonto eingegangen ist.

§ 6 Beendigung der Partnerschaft

Die Partnerschaft endet durch:
a -) Austritt
b -) Ausschluss
c -) Streichung
d -) Tod

6a Der Austritt kann mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres von dem Partner erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform im Original an die Geschäftsstelle. Eine Rücknahme der Kündigung ist ausgeschlossen. Es gilt das Datum des Poststempels.

6b. Ein Partner kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder ein schweres, den Verband schädigendes Verhalten, vorliegt. Vor dem Ausschluß sind andere Sanktionen, z.b. Rüge, Verweis, Ermahnung oder Geldbuße bis zu einer Höhe eines Partnerschaftsjahresbeitrages möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Der Geschäftsführer kann jede dieser Sanktionen bis hin zum Ausschluss selbsttätig verhängen. Partner, die ihre Beiträge nicht termingerecht leisten bzw., bei denen die Beitragslastschriften nicht termingerecht eingelöst werden, erhalten von der Geschäftsstelle eine schriftliche Abmahnung mit einer Nachzahlungsfrist von 3 Wochen zzgl. der Retouren - und Mahnkosten. Wenn die rückständigen Beiträge dann nicht innerhalb dieser letzten Frist gezahlt werden, erfolgt die Streichung der Partnerschaft aus dem Deutschen DJ Verband. Die Forderungen des Verbandes bleiben von einer Streichung unberührt und werden per Inkasso - / Mahn - Verfahren beigetrieben.

6c. Mit dem Ausscheiden aus dem Verband erlöschen alle Ansprüche des Partners aus seiner Partnerschaft dem Verband gegenüber.

§ 7 Beiträge
Die Höhe des Beitrages wird von dem Geschäftsführer bestimmt. Jeder neue Partner verpflichtet sich, den Beitrag für sechs Monate im Voraus zu entrichten. Die weiteren
Beitragszahlungen haben jeweils halbjährlich (01.01.und 01.07.) des laufenden Jahres zu erfolgen. Beitragszahlungen haben grundsätzlich unbar zu erfolgen durch  Überweisung vom Partnerkonto auf das Verbandskonto. Partnern, die unverschuldet in Not geraten sind, können Beiträge gestundet oder ganz erlassen werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen Antrags an die Geschäftsführung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Partner
Die Partner des Verbandes haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen. Alle Partner sind verpflichtet, den Berufsstand Disc- Jockey standesgemäß zu vertreten, gesetzliche Vorschriften und Auflagen zu beachten, die Interessen des Verbandes zu wahren und zu
fördern. Jeder ordentliche Partner kann durch Vorschläge an die Geschäftsführung an der Willensbildung des Verbandes teilnehmen. Alle Partner sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die sonstigen Einrichtungen (Forum) zu nutzen.


§ 9 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind
a.) die Geschäftsstelle
b.) der Geschäftsführer
c.) die Regional - Vertretung

§ 10 Regional - Vertretung
Die Interessen des Verbandes werden in den Bundesländern durch regionale Vertretungen wahrgenommen. Der/ die Leiter handeln im Sinne der Satzung unter Berücksichtigung regional- spezifischer Gegebenheiten nach Absprache mit der Geschäftsführung weitestgehend selbstständig. Regional - Vertreter  werden aufgrund ihrer Kenntnisse und Bildung vom Geschäftsführer des Deutschen DJ Verbandes ausgesucht und berufen. Eine Abberufung erfolgt durch den Geschäftsführer bei Verstoß gegen Regeln und Satzung des Verbandes, insbesondere wegen eigen-willigem verbandsschädigendem Handeln auf Regionalebene ohne Absprache mit der Geschäftsstelle und deren Geschäftsführer. Das Handeln des Regional - Vertreter sollte immer im Sinne aller Partner auf Regionalebene erfolgen.

10a. Zum Aufgabenbereich der Regional - Vertreter gehören die
Durchführung regelmäßiger Treffen zur Berufs - Aus - und Weiterbildung, sowie
Kontaktpflege zu Brancheninsidern und Medien. Regional - Vertreter sind im ihrem Gebiet offizieller Ansprechpartner von Behörden und Institutionen.


§ 11 Regional – Versammlung
Die Regional - Vertreterversammlung wird nach Abschluss eines jeden Geschäfts - jahres abgehalten, spätestens im 5. Kalendermonat des darauf folgenden Geschäfts - jahres. Das Geschäftsjahr endet mit dem 31.12.j.J.. Die Versammlung erfolgt unter persöhnlicher Anwesenheit der Regional - Vertreter oder im Internet.

§ 12 Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer handelt und arbeitet in  unternehmerischer Form .Der Deutsche DJ Verband ist ein Unternehmen, das nach deutschen Steuergesetzen und deutschen Gesetzen sich am Markt etabliert. Der Geschäftsführer wird für Partner, die diesem Verband angehören, alle Maßnahmen und Schritte einleiten, um  einen erhöhten Marktwert im Eventgeschäft zu erreichen und die DJ -Jobverteilung in Deutschland zu Gunsten des Deutschen DJ Verbandes bzw. seiner Partner zu erhöhen.


§ 13 Aufgabenbereich des Geschäftsführers
Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des Verbandes mit seiner Geschäftsstelle. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
a.) Anerkennung der Partnerschaft
b.) der Geschäftsbericht ist  am Ende des Jahres Partnern zugänglich zu machen
c.) die Vorbereitung der Regional - Vertreter - Colloquien
d.) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens
e.) die Einberufung und Leitung als Regionalvertretung
f.)  die Aufnahme und Streichung von Verbandspartnern

g.) die Durchführung von Seminaren und Ausgabe der Zertifikate

§ 14 Werbemaßnahmen der Verbandspartner
Das Logo des Deutschen DJ Verbandes ist ein eingetragenes Warenzeichen beim Deutschen Patent- und Markenamt in München Reg .Nr. 307181219. Partner dürfen das Logo für die Dauer der Partnerschaft nutzen. Nach beendigter Partnerschaft ist das Logo und der Schriftzug aus allen geschäftlichen Unterlagen und Webauftritten zu entfernen. Zuwiederhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.


§ 15 Hinweis auf Partnerschaft
Die Verbandspartner dürfen ihre Mitgliedschaft im DDJV in allen werblichen Maßnahmen wie z B. Inseraten, Prospektsendungen, Katalogen und Preislisten erwähnen, indem sie in diesen Schriftsätzen den Eindruck "Partner des Deutschen DJ Verbandes" eindrucken.
Das Gleiche gilt auch für Geschäftsbriefbögen und Postsendungen der Partner. In diesem Zusammenhang darf auch das Verbandslogo und der Schriftzug in angemessener Größe verwendet werden. Nach Austritt oder Ausschluss aus dem Verband sind Corperate Identy Aktivitäten unverzüglich einzustellen und dürfen nicht mehr benutzt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für das Logo des Deutschen DJ Verbandes Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen behält sich der DDJV  rechtliche Schritte vor.

§ 16 Erfüllungsort und abschließende Regelung
Erfüllungsort für die Beitragszahlung ist der jeweilige Sitz der Geschäftsstelle. Soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des HGB.

Salvatorische Klausel: Sollte ein Paragraph oder Teile eines Paragraphen rechtsunwirksam sein, so sollte dem Sinn entsprechend entschieden werden und der Rest der Satzung behält seine Gültigkeit.

Stand: 30.12.2010

 


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Der Deutsche Discjockey Verband und DDJV
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